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Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung von
Jugendveranstaltungen e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Bad Kissingen. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke
der Abgabenordnung.
Der Verein hat die Aufgabe, erweiterte Freizeitgestaltungsmöglichkeiten für Jugendliche ab 16 Jahren anzubieten und bestehende Freizeitangebote durch eine Informationszentrale zu unterstützen. Insbesondere folgende Aufgaben soll der Verein wahrnehmen:
Veranstaltung von Festen, die der Öffentlichkeit zugänglich
sind und in erster Linie Jugendliche ab 16 Jahren als Zielgruppe
im Auge haben.
Veranstaltung von kulturellen Vergnügungen, wie z.B. Open-Air-Konzerten,
Theatervorführungen, Kabarett
Bildung von Workshops, in denen Vereinsmitglieder ihre Interessen
ausleben und Erfahrungen austauschen können, wie z.B. Theatergruppen,
Computerworkshops, Kochkurse.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein hat aktive, fördernde und Ehren-Mitglieder.
Aufnahmeanträge sind an den Vorstand zu richten. Aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen dürfen Aufnahmeanträge nicht abgelehnt werden.
Bei Minderjährigen Personen, ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Diese ist mit einer Unterschrift auf der Beitrittserklärung zu bestätigen.
Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde zu.
Der Verein zur Förderung von Jugendveranstaltungen hält sich an die Vereinbarungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den 1. oder 2. Vorstand möglich.
Wer seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt, oder die Interessen des Vereins schädigt, kann durch Beschluß der Vorstandschaft mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden.
Dem Ausgeschlossenen steht binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe des Beschlusses die Berufung, mit aufschiebender Wirkung, an die ordentliche Mitgliederversammlung zu, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Personen entscheidet.
Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach §2 dieser Satzung auf verschiedene Art und Weise zu unterstützen.
Alle Mitglieder haben folgende Rechte:
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich vom
Vorstand einberufen.
Hierzu wird mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung
von der Vorstandschaft eine schriftliche Einladung mit Tagesordnung
verschickt.
Die Mitgliederversammlung kann auch schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks von den Mitgliedern verlangt werden. Hierzu sind 10 % der Mitglieder nötig.
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat die Aufgabe alle zwei Jahre die Vorstandschaft in geheimer Wahl, sowie 2 Kassenprüfer per Akklamation zu wählen und die alte Vorstandschaft zu entlasten.
Außerdem kann die ordentliche Mitgliederversammlung Satzungsänderungen beschließen und die Beitragsordnung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder festlegen.
Zudem hat die Mitgliederversammlung das Recht schwerwiegende Vorstandsbeschlüsse ungültig zu machen. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig
Das Ergebnis der Mitgliederversammlung ist in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Für Rechtsgeschäfte mit einem Kapitalwert von mehr als 20.000 DM ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich
Der Vorstand besteht aus einem Vorstandsvorsitzenden, einem
stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, einem Kassenwart und
einem Schriftführer .
Diese werden alle 2 Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung
in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt.
Außerdem werden die Leiter von vereinsinternen Arbeitsgruppen
zu Vorstandssitzungen geladen, wo sie beratende Funktion ausüben.
Sie haben jedoch kein Stimmrecht bei Vorstandsbeschlüssen.
Der Vorstand (Führungsgremium) hat die Aufgabe, die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung umzusetzen. Ferner hat der Vorstand die Aufgabe, aus eigener Initiative oder auf Vorschlag von Mitgliedern Veranstaltungen und Workshops ins Leben zu rufen und mit Hilfe der aktiven Mitglieder umzusetzen. Der Vorstand kann eigenständig Beschlüsse ohne die ordentliche Mitgliederversammlung fassen, sofern diese nicht gegen Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung wirken.
Zu dem hat die Vorstandschaft die Aufgabe jährlich die
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und durchzuführen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Vorstandsbeschlüsse können in der Regel mit einfacher Mehrheit des Vorstands durchgesetzt werden (Ausnahme siehe §8). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
Mitgliedsbeiträge werden von fördernden Mitgliedern entrichtet. Die Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung niedergeschrieben. Beitragsänderungen können jederzeit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Auflösung des Vereins ist nur durch einstimmigen Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung möglich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die von der auflösenden Mitgliederversammlung zu bestimmen ist und die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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