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Druckversion der Satzung


 

Satzung des Vereins zur Förderung von Jugendveranstaltungen e.V.


§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung von Jugendveranstaltungen e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Bad Kissingen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§2 Aufgaben

Der Verein hat die Aufgabe, erweiterte Freizeitgestaltungsmöglichkeiten für Jugendliche ab 16 Jahren anzubieten und bestehende Freizeitangebote durch eine Informationszentrale zu unterstützen. Insbesondere folgende Aufgaben soll der Verein wahrnehmen:

Veranstaltung von Festen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind und in erster Linie Jugendliche ab 16 Jahren als Zielgruppe im Auge haben.
Veranstaltung von kulturellen Vergnügungen, wie z.B. Open-Air-Konzerten, Theatervorführungen, Kabarett
Bildung von Workshops, in denen Vereinsmitglieder ihre Interessen ausleben und Erfahrungen austauschen können, wie z.B. Theatergruppen, Computerworkshops, Kochkurse.

 

§3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§4 Verwendung von Vereinsmitteln

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§5 Mitgliedschaft

Der Verein hat aktive, fördernde und Ehren-Mitglieder.

  1. Aktives Mitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Förderndes Mitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  3. Ehrenmitglied kann werden, wer den Verein 15 Jahre aktiv oder fördernd unterstützt hat oder der sich nach Meinung der Mitgliederversammlung besondere Verdienste für die Jugend ab 16 Jahren errungen hat.

 

§6 Beitritt

Aufnahmeanträge sind an den Vorstand zu richten. Aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen dürfen Aufnahmeanträge nicht abgelehnt werden.

Bei Minderjährigen Personen, ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Diese ist mit einer Unterschrift auf der Beitrittserklärung zu bestätigen.

Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde zu.

Der Verein zur Förderung von Jugendveranstaltungen hält sich an die Vereinbarungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

 

§7 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den 1. oder 2. Vorstand möglich.

 

§8 Ausschluß

Wer seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt, oder die Interessen des Vereins schädigt, kann durch Beschluß der Vorstandschaft mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden.

Dem Ausgeschlossenen steht binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe des Beschlusses die Berufung, mit aufschiebender Wirkung, an die ordentliche Mitgliederversammlung zu, die mit einfacher Mehrheit der anwesenden Personen entscheidet.

 

§9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach §2 dieser Satzung auf verschiedene Art und Weise zu unterstützen.

  1. Aktive Mitglieder haben die Pflicht, Veranstaltungen des Vereins durch aktive Mithilfe zu unterstützen. Sollte ein Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommen, wird es als förderndes Mitglied eingestuft. Ausnahmen sind vom Vorstand zu beschließen. (Krankheit usw.)
  2. Fördernde Mitglieder haben die Pflicht, den Verein finanziell zu unterstützen (Durch Mitgliedsbeiträge, siehe §14).

 

§10 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben folgende Rechte:

  1. Veranstaltungen des Vereins für ermäßigten Eintritt zu besuchen. Die Ermäßigung wird vor jeder Veranstaltung von der Vorstandschaft festgelegt. Die Mitgliedschaft ist in Form eines Mitgliedsausweises an der Eintrittskasse nachzuweisen.
  2. An Workshops des Vereins teilzunehmen
  3. An Veranstaltungen teilzunehmen
  4. Verbesserungsvorschläge einzubringen
  5. An der ordentlichen Mitgliederversammlung teilzunehmen und dort Stimmrecht auszuüben.

 

§11 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich vom Vorstand einberufen.
Hierzu wird mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung von der Vorstandschaft eine schriftliche Einladung mit Tagesordnung verschickt.

Die Mitgliederversammlung kann auch schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks von den Mitgliedern verlangt werden. Hierzu sind 10 % der Mitglieder nötig.

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat die Aufgabe alle zwei Jahre die Vorstandschaft in geheimer Wahl, sowie 2 Kassenprüfer per Akklamation zu wählen und die alte Vorstandschaft zu entlasten.

Außerdem kann die ordentliche Mitgliederversammlung Satzungsänderungen beschließen und die Beitragsordnung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder festlegen.

Zudem hat die Mitgliederversammlung das Recht schwerwiegende Vorstandsbeschlüsse ungültig zu machen. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig

Das Ergebnis der Mitgliederversammlung ist in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§12 Vorstand

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Für Rechtsgeschäfte mit einem Kapitalwert von mehr als 20.000 DM ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich

Der Vorstand besteht aus einem Vorstandsvorsitzenden, einem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, einem Kassenwart und einem Schriftführer .
Diese werden alle 2 Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt.
Außerdem werden die Leiter von vereinsinternen Arbeitsgruppen zu Vorstandssitzungen geladen, wo sie beratende Funktion ausüben. Sie haben jedoch kein Stimmrecht bei Vorstandsbeschlüssen.

Der Vorstand (Führungsgremium) hat die Aufgabe, die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung umzusetzen. Ferner hat der Vorstand die Aufgabe, aus eigener Initiative oder auf Vorschlag von Mitgliedern Veranstaltungen und Workshops ins Leben zu rufen und mit Hilfe der aktiven Mitglieder umzusetzen. Der Vorstand kann eigenständig Beschlüsse ohne die ordentliche Mitgliederversammlung fassen, sofern diese nicht gegen Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung wirken.

Zu dem hat die Vorstandschaft die Aufgabe jährlich die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und durchzuführen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§13 Vorstandsbeschlüsse

Vorstandsbeschlüsse können in der Regel mit einfacher Mehrheit des Vorstands durchgesetzt werden (Ausnahme siehe §8). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.

 

§14 Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge werden von fördernden Mitgliedern entrichtet. Die Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung niedergeschrieben. Beitragsänderungen können jederzeit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§15 Auflösung des Vereins

Auflösung des Vereins ist nur durch einstimmigen Beschluß der ordentlichen Mitgliederversammlung möglich.

 

§16 Verbleib des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die von der auflösenden Mitgliederversammlung zu bestimmen ist und die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

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